Berechnungsseite

Berechnungsseite

1 Berechnungsseite = 1500 Anschläge

Eine Berechnungsseite enthält 1500 Anschläge inkl. Leerstellen. Das entspricht folgenden Parametern: Schriftgröße 12, Zeilenabstand 1,5, Seitenrand 2,5 cm. Das entspricht durchschnittlich 25 Zeilen mit 60 Anschlägen. Daraus ergibt es sich, dass eine dicht bedruckte A4-Seite mehr als 2 Berechnungsseiten betragen kann.
Eine Berechnungsseite der beglaubigten Übersetzungen enthält – gemäß der Verordnung des Justizministers – 1125 Anschläge inkl. Leerstellen.

Wie kann man die Anzahl der Berechnungsseiten feststellen?
Im Programm Word für Windows: Menü „Extras” – „Wörter Zählen” -„Anschläge mit Leerstellen”.
Die angegebene Zeichenzahl dividiert durch 1500 ergibt die Berechnungsseitenzahl des
Ausgangstextes.

Gedruckte Texte: Wir zählen die Anzahl der Anschläge in einer Zeile (mit Leerstellen) und multiplizieren mit der Zeilenanzahl pro Seite. Die erhaltene Zeichenzahl pro Seite multiplizieren wir mit der Seitenanzahl des Textes, danach dividieren wir durch 1500.
Im Falle von untypischen Texten, zum Beispiel Bilderbeschreibung, Tabellen oder Verzeichnisse,
werden die Berechnungsseiten von uns kostenfrei vor der Übersetzung geschätzt.

Der Preis der fertigen Übersetzung ergibt sich aus dem Zieltextinhalt (also nach der Übersetzung), daher können die für den Zieltext berechneten Angaben (vor der Übersetzung) um bis über 10% abweichen.

Am 27. Januar 2005 ist ein neues Gesetz über vereidigte Dolmetscher/ Übersetzer (Gesetzblatt Nr. 273 Pos. 2702) ins Leben getreten. Beglaubigte Übersetzungen dürfen nur die Übersetzer anfertigen, die, nachdem sie alle Anforderungen erfüllt haben, die in dem neuen Gesetz bestimmt wurden, in die Liste, geführt von dem Justizminister, eingetragen wurden.

Diese Art der Übersetzung wird besonders im Falle von Dokumenten angewendet, die von bestimmten Ämtern als beglaubigte Übersetzungen verlangt werden (u.a.: Diplome, Zeugnisse, Trauscheine, Geburtsurkunden, Fahrzeugbriefe usw.). sowie juristische und gerichtliche Schriften (Verträge, notarielle Urkunden, Vollmächte). Jede uns beauftragte schriftliche Übersetzung können wir auf Wunsch des Kunden als beglaubigte Übersetzung anfertigen, d.h. sie wird von dem vereidigten Übersetzer beglaubigt. Bei der Beglaubigung muss der Übersetzer über das Original verfügen.

Deshalb sollen die oben genannten Dokumente persönlich oder per Einschreiben zugeliefert werden. Falls die Dokumente, die beglaubigt übersetzt werden sollen, per Fax oder per elektronische Post zugeschickt werden, kann man nur die Beglaubigung der Übereinstimmung mit der Kopie bekommen. Zu unserem Angebot gehört auch Dolmetschen durch vereidigte Dolmetscher (u.a.: in dem Standesamt oder bei einem Notar). Das neue Gesetz hat amtliche Preise für beglaubigte Übersetzungen aufgehoben.

Die meisten vereidigten Übersetzer/Dolmetscher benutzen aber weiter die alte Preisliste für die beglaubigte Übersetzung. Laut Verordnung des Justizministers vom 25. August 1986 (Gesetzblatt 1986 Nr. 33 Pos. 168 mit späteren Änderungen) beträgt eine Berechnungsseite bei beglaubigten Übersetzungen 1125 Anschläge (inkl. Leerstellen) und jede angefangene Seite wird als ganze betrachtet.