Beglaubigte Übersetzungen

Am 27. Januar 2005 ist ein neues Gesetz über vereidigte Dolmetscher/ Übersetzer (Gesetzblatt Nr. 273 Pos. 2702) ins Leben getreten. Beglaubigte Übersetzungen dürfen nur die Übersetzer anfertigen, die, nachdem sie alle Anforderungen erfüllt haben, die in dem neuen Gesetz bestimmt wurden, in die Liste, geführt von dem Justizminister, eingetragen wurden.

Diese Art der Übersetzung wird besonders im Falle von Dokumenten angewendet, die von bestimmten Ämtern als beglaubigte Übersetzungen verlangt werden (u.a.: Diplome, Zeugnisse, Trauscheine, Geburtsurkunden, Fahrzeugbriefe usw). sowie juristische und gerichtliche Schriften (Verträge, notarielle Urkunden, Vollmächte). Jede uns beauftragte schriftliche Übersetzung können wir auf Wunsch des Kunden als beglaubigte Übersetzung anfertigen, d.h. sie wird von dem vereidigten Übersetzer beglaubigt. Bei der Beglaubigung muss der Übersetzer über das Original verfügen.

Deshalb sollen die oben genannten Dokumente persönlich oder per Einschreiben zugeliefert werden. Falls die Dokumente, die beglaubigt übersetzt werden sollen, per Fax oder per elektronische Post zugeschickt werden, kann man nur die Beglaubigung der Übereinstimmung mit der Kopie bekommen. Zu unserem Angebot gehört auch Dolmetschen durch vereidigte Dolmetscher (u.a.: in dem Standesamt oder bei einem Notar). Das neue Gesetz hat amtliche Preise für beglaubigte Übersetzungen aufgehoben.

Die meisten vereidigten Übersetzer/Dolmetscher benutzen aber weiter die alte Preisliste für die beglaubigte Übersetzung. Laut Verordnung des Justizministers vom 25. August 1986 (Gesetzblatt 1986 Nr. 33 Pos. 168 mit späteren Änderungen) beträgt eine Berechnungsseite bei beglaubigten Übersetzungen 1125 Anschläge (inkl. Leerstellen) und jede angefangene Seite wird als ganze betrachtet. Eine Seite ist eine minimale Berechnungseinheit.